Sie sind hier: kreditkarteohneschufa.com > Pfändungsschutzkonto Donnerstag, den 23. Februar 2012

Pfändungsschutzkonto oder kurz P-Konto


Die Pfändung des Girokontos war für Betroffene bis Juli 2010 gleichbedeutend damit, weitgehend vom wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Leben ausgeschlossen zu sein. Selbst alltägliche Vorgänge wie die Begleichung der Miete oder anderer Rechnungen wurden durch die Blockade des Kontos erschwert oder ließen sich gar nicht mehr realisieren. Meistens blieb nur der Weg zum Gericht, um im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten Pfändungsschutz zu erhalten. Mit dem Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes wurden die Rahmenbedingungen merklich verbessert. Das machte den Weg frei für das sogenannte Pfändungsschutzkonto oder kurz P-Konto. In Kraft getreten ist die Reform am 1. Juli 2010.
 
Was ist ein P-Konto?
 
Das Pfändungsschutzkonto soll eine angemessene Lebensführung gewährleisten, da Gläubiger den Grundfreibetrag von aktuell 985,11 Euro nicht mehr anrühren dürfen. Mit diesem Basisschutz stellt der Gesetzgeber sicher, dass Betroffene zumindest die wichtigsten Zahlungsvorgänge tätigen können. Unerheblich ist dabei, welche Einkünfte auf dem P-Konto verbucht werden. Dabei kann es sich um das reguläre Gehalt oder die Rente, Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit, Sozialleistungen oder auch um Geldgeschenke Dritter handeln. Unter gewissen Voraussetzungen kann der Grundfreibetrag aufgestockt werden. Das ist unter anderem der Fall, wenn Kindergeld bezogen wird oder aber der Schuldner unterhaltspflichtig ist. Dazu bedarf es der Vorlage entsprechender Nachweise bei der kontoführenden Bank. Darüber hinaus besteht nach wie vor die Option, den Freibetrag zum Beispiel bei Krankheit über das Vollstreckungsgericht anpassen zu lassen.

 
P-Konto einrichten
 
Zu beachten ist, dass es sich beim P-Konto nicht um ein eigenständiges Konto handelt. Jedes Girokonto kann auf Wunsch des Kunden in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt werden. Dazu erhält das Konto einen entsprechenden Vermerk, der an die Schufa gemeldet wird. Die Auskunftei speichert diesen Vermerk und prüft gleichzeitig, ob bereits ein P-Konto geführt wird. Denn erlaubt ist jeweils nur ein Pfändungsschutzkonto je Person. Probleme haben Interessenten, die bislang noch kein Girokonto haben. Die Banken sind zwar verpflichtet, bestehende Konten in ein P-Konto zu wandeln. Einen generellen Anspruch auf ein Konto gibt es jedoch nicht. In dem Fall hilft nur, bei mehreren Banken zu fragen.
 
Vorteile P-Konto
 
Interessant ist das P-Konto für alle, deren Girokonto bereits gepfändet wird oder denen eine Kontopfändung droht. Dadurch, dass der Grundfreibetrag zur Verfügung steht, kann das Konto problemlos weiter genutzt werden. Ansonsten drohte bei einer Kontopfändung häufig auch die Kündigung des Kontos, insbesondere aufgrund des hohen Verwaltungsaufwandes für die Bank. Da durch das P-Konto die Abläufe bei Kontopfändungen vereinfacht wurden, profitieren auch Sparkassen und Banken von den neuen Gesetzesvorgaben. Entscheidend ist und bleibt aber, dass Betroffenen zumindest das Existenzminimum bleibt und das Konto nicht mehr blockiert werden kann.
 
Nachteile P-Konto
 
Den Vorteilen stehen zwei Minuspunkte gegenüber. Zum einen wird kritisiert, dass es nach wie vor nicht jedem Bürger möglich ist, ein Konto zu eröffnen. Zum anderen mehren sich die Klagen über zu hohe Kontoführungsgebühren bei Pfändungsschutzkonten. Teilweise verlangen Banken im Vergleich zu regulären Girokonten exorbitant hohe Gebühren, die nicht gerade dazu beitragen, dass der Schuldner oder die Schuldnerin schneller wieder auf einen grünen Zweig kommt.

Anzeigen



P-Konto inkl. Prepaid MasterCard